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Warum es uns gibt?
Wir möchten Wünsche erfüllen. Erste, letzte und auch Wünsche mitten im Leben für unsere Bewohnerinnen und Bewohner. Vielleicht ist das eine Reise ans Meer, Bungee jumpen oder ein letztes Live-Konzert. Glücksmomente halt. Und wir würden uns total freuen, wenn Sie ein Teil von uns werden. 

Wer wir sind? 
Gartenliebhaber, 
Musiker, 
Oma, 
Mama, 
Make-up-Artistin,
Optimistin,
kritische Begutachter,
Bauchpinsler,
Augenweiden,
Blitzgescheite, 
Couchliebhaber,
Sternschnuppenjäger,
besonderes knorke Menschen.

Förderverein für Glückmomente e. V. 
Oberförster-Ganter-Straße 17 • 78048 Villingen-Schwenningen 
Telefon: 07721 / 879 102 
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.parkresidenz-am-germanswald.de/foerderverein
Sparkasse Schwarzwald-Baar 
IBAN: DE60 6945 0065 0151 0937 98 • BIC: SOLADES1VSS
Amtsgericht Freiburg i. Br. • VR 704333 
Vorsitzende: Birgit Möhrle-Beese

 

Satzung
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen:
Förderverein für Glücksmomente.
(2) Er soll in das Vereinsregister (des Amtsgerichts Freiburg) eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V."
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht im Wege der Unterstützung des Pflegeheims durch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel und Ressourcen zur Verbesserung der Lebensqualität der Bewohner. Dies umfasst die Finanzierung von speziellen Aktivitäten, Ausflügen, Therapien und der Anschaffung von besonderer Ausstattung. Der Förderverein fördert die soziale Interaktion und das Wohlbefinden der Bewohner durch die Organisation von Veranstaltungen und die Mobilisierung von Freiwilligen für Unterstützungsdienste. Beschaffung von Spenden und Fördermitteln zur Finanzierung des Projekts „Spielplatzbau“, sowie für die Instandhaltung und Erweiterung des Spielplatzes. Dies fördert den Austausch und die Interaktion zwischen verschiedenen Generationen, insbesondere zwischen Kindern und den Bewohnern des Pflegeheims. Ziel ist es, das Pflegeheim zu einem angenehmen und unterstützenden Ort für die Bewohner zu machen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Absatzes 1.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem 2. Kassierer und dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 12 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Altenhilfe.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 


Frau Birgit Möhrle-Beese Frau Cathrin Beese Frau Marie-Catherine Hausner Frau Barbara Riegger Frau Sandra Fiorentino Frau Natascha Oestreich Frau Madeleine Beese

 

Informationsblatt nach Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Information für Mitglieder über die Datenverarbeitung und ihre Datenschutzrechte.
1. Kontaktdaten des/der Verantwortlichen
Förderverein für Glücksmomente e. V., vertreten durch den Vorstand Birgit Möhrle Beese Oberförster-Ganter-Straße 17, 78048 Villingen-Schwenningen.
2. Zweck der Datenverarbeitung
Verwaltung der Vereinstätigkeiten bzw. Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses (Führen einer Mitgliederliste, Bereitstellung von Informationen über den Verein, Einladung zu Veranstaltungen).
3. Art der Daten
Der Verein verarbeitet folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form: Name, Adresse, Geburtsdatum, Email-Adresse, Telefonnummer. Die genannten Daten sind Pflichtdaten. Eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Pflichtdaten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung im Sinne der DSGVO zur Verfügung stellt.
4. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist erforderlich, um den Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nachzukommen. (Art. 6 Abs. 1b DSGVO). In diesem Zusammenhang werden sie Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter oder Aufgaben im Verein erfordern.
5. Übermittlung von Daten an Dritte
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur aufgrund von gesetzlichen Auskunfts- und Mitteilungspflichten. An ein Drittland werden keine personenbezogenen Daten übermittelt.
6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Vertragserfüllung, erforderlich ist. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden damit im Zusammenhang stehende Daten gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung, Kassenverwaltung, historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
7. Betroffenenrechte
Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
a) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
b) Sollten unrichtige Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18, 21 DSGVO).
d) Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
e) Sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung erfolgt, hat das Mitglied das Recht diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird. (Art.7 Abs. 3 DSGVO)
Sollten Sie von den oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft der/die Verantwortliche, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
f) Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, haben Sie das Recht zur Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart